§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Berufsverband zertifizierter Hundeschulen. Der Verein hat seinen Sitz in Bornheim. Er ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Registernummer VR 8923; nach der Eintragung lautet der vollständige Name:
Berufsverband zertifizierter Hundeschulen e. V.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist es,
- Die Öffentlichkeit über die Tätigkeiten und Qualifikation zertifizierter Hundeschulen/Hundetrainer zu informieren
- Das Berufsbild der Hundeschule/des Hundetrainers zu definieren und die an die Zertifizierung gekoppelten Qualitätsstandards weiter zu entwickeln
- Bundesweit anerkannte, einheitliche Ausbildungskriterien zum Erlangen der Zertifizierung festzulegen
- Ein Netzwerk für zertifizierte Hundeschulen/Hundetrainer in der Bundesrepublik aufzubauen
- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für zertifizierte Hundeschulen/Hundetrainer zu veranstalten
- Das Bild des Hundes und der Hundetrainer in der Öffentlichkeit positiv zu gestalten.
§3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer die Zertifizierung für Hundeschulen/Hundetrainer bei der Tierärztekammer Schleswig-Holstein absolviert hat. Wenn in der Zukunft die Tierärztekammern anderer Bundesländer gleichwertige Zertifizierungen anbieten, gelten auch diese. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
§5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenen Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
§9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenen Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.
§10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenen Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die dem Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfordern grds. durch Handaufheben; wenn ein Zehntel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer (§10) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.